Sobald ein offener Posten zu einer Rechnung umgewandelt wird (wie man das macht, erfährst du hier), ist es nicht mehr möglich die Rechnung zu löschen. Die Rechnung darf dann nur mehr storniert werden.
Laut österreichischem UGB § 201 (Allgemeine Grundsätze) müssen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung eingehalten werden. Besonders der Grundsatz der Vollständigkeit trifft hier zu. Das heißt, die Buchführung muss vollständig und lückenlos sein, sowie sämtliche buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle müssen im Jahresabschluss erfasst werden.
Die Rechnungsnummern müssen also fortlaufend und vollständig vorhanden sein und es darf, durch das Löschen von Rechnungen, keine Lücke entstehen. Deshalb dürfen Rechnungen, die schon erstellt wurden, nicht mehr gelöscht, sondern nur storniert werden.
Das Stornieren einer Rechnung wird hier erklärt.